Geltungsbereich
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz zu FN 278809p eingetragenen Staplerprofi GmbH („Staplerprofi“) mit dem Sitz in Linz und der Geschäftsanschrift Wattstraße 6a, 4030 Linz einerseits sowie dem jeweiligen Vertragspartner („Vertragspartner“) andererseits. Staplerprofi schließt seine Verträge grundsätzlich mit Unternehmen ab. Soweit ein Rechtsgeschäft mit einem Verbraucher abgeschlossen wird, gelten die zwingenden Bestimmungen des Verbraucherrechts. Alle Angebote, Leistungen, (Ver-)Käufe und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Basis dieser AGB; entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichende Bedingungen unserer Vertragspartner widersprechen wir hiermit, es sei denn, ihre Geltung wird im Vorhinein schriftlich vereinbart. Vertragserfüllungshandlungen durch Staplerprofi gelten nicht als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen. Individualvereinbarungen, die von diesen AGB abweichen, bedürfen der Schriftform.

Kostenvoranschlag/Vertragsabschluss
Sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wird, sind Angebote und Kostenvoranschläge von Staplerprofi unverbindlich und verpflichten Staplerprofi nicht zur Annahme eines Auftragsangebotes/einer Bestellung eines Vertragspartners. Kostenschätzungen sind unverbindlich; eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig. Im Falle eines Vertragsabschlusses werden die für den Kostenvoranschlag bezahlten Kosten als Entgelt gutgeschrieben. Bei einer vom Angebot Staplerprofi abweichenden Bestellung behält sich Staplerprofi eine entsprechende Preisänderung vor. Sollten sich nach Bestellung durch den Vertragspartner Kostenerhöhungen von mehr als 15% ergeben, wird Staplerprofi den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen.
Mit der Bestellung/dem Auftragsangebot an Staplerprofi erklärt der Vertragspartner, den Auftrag auf Basis des Angebotes von Staplerprofi verbindlich erteilen zu wollen. Staplerprofi ist berechtigt, ein solches Auftragsangebot binnen 14 Tagen anzunehmen. Ein Vertrag kommt erst durch Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Staplerprofi, spätestens jedoch mit Meldung der Versandbereitschaft durch Staplerprofi zustande. §§ 9 und 10 E-Commerce Gesetz in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.
Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen, ebenso wie Kataloge, Abbildungen oder Ähnliches bleiben stets geistiges Eigentum von Staplerprofi und dürfen ohne Zustimmung von Staplerprofi weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Derartige Unterlagen sind über erste Aufforderung von Staplerprofi zurückzustellen. Weichen Angebote bzw. Auftragsbestätigungen von Staplerprofi von zugrunde liegenden Kostenvoranschlägen ab, ist im Zweifel das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung maßgeblich.

Preise/Entgelte
Alle Preise verstehen sich in Euro, gelten ab Lager des Verkäufers und sind exklusive der Kosten für Verpackung, Verladung, Transport, Montage und Umsatzsteuer. Wenn im Zusammenhang mit einer allfälligen Lieferung Gebühren, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Vertragspartner. Bei Reparaturaufträgen werden die von Staplerprofi als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Sollten im Zuge der Reparatur zusätzliche Arbeiten als notwendig erachtet werden, so kann der Umfang der Arbeiten ohne Rücksprache mit dem Vertragspartner bis zu 20% überschritten werden.
Vereinbarte Preise gelten maximal zwei Monate nach Offertlegung durch Staplerprofi.
Einmal eingeräumte Rabatte/Skonti gelten nur einmalig und begründen keinen Rechtsanspruch für Folgegeschäfte.

Zuschläge
Arbeiten zwischen 6:00 Uhr und 7:00 Uhr und zwischen 17:00 Uhr und 22:00 Uhr werden mit 50 % des zur Anwendung kommenden Stundensatzes beaufschlagt. Arbeiten zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr werden mit 100 % des zur Anwendung kommenden Stundensatzes beaufschlagt.

Zahlungsbedingungen
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind alle Zahlungen durch den Vertragspartner spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Rechnungen sind im Zeitpunkt der Lieferung, spätestens aber im Zeitpunkt der Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Zahlungen gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf dem Geschäftskonto von Staplerprofi als geleistet. Die Zurückhaltung von Zahlungen, gleich aus welchem Grund, ebenso wie die Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen durch den Vertragspartner sind ausgeschlossen.
Staplerprofi behält sich das Recht vor, die im Zusammenhang mit dem Auftrag und/oder der Lieferung entstandenen Forderungen, unabhängig von der Fälligkeit, an Dritte abzutreten (zB Factoring). Gegenstand der Abtretung können alle im Vertrag genannten Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen aus dem Geschäftsbetrieb von Staplerprofi samt allen Nebenrechten und dem vorbehaltenen Eigentum sein. Ebenso behält sich Staplerprofi das Recht vor, fällige Kaufpreisforderungen an Dritte zu verpfänden.

Verzug, Vertragsrücktritt
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners gelten unbeschadet weitergehender Ansprüche gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz als vereinbart. Trifft den Vertragspartner am Verzug kein Verschulden, hat dieser gesetzliche Zinsen in Höhe von 4% pa gemäß § 1000 ABGB zu bezahlen.
Ist der Vertragspartner mit einer (Teil-)Zahlung oder einer sonstigen Leistung in Verzug, so ist Staplerprofi berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und dafür Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlung zu fordern, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichkommen würde. Zudem ist Staplerprofi berechtigt, nach einer angemessenen, höchstens 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil unter Wahrung der Rechte von Staplerprofi (insbesondere Schadenersatz wegen Nichterfüllung) zurückzutreten.
Werden Staplerprofi Umstände bekannt, wonach sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners verschlechtert haben bzw. gefährdet sind, ist Staplerprofi berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nach eigener Wahl zu verlangen.
Staplerprofi ist außerdem berechtigt, die Erfüllung der eigenen Vertragspflichten auszusetzen, sofern sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass der Vertragspartner einen wesentlichen Teil seiner Pflichten nicht erfüllen wird.
Tritt der Vertragspartner – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat Staplerprofi die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, den tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen.
Für Ware, die in Art und Menge speziell für den Vertragspartner beschafft oder für diesen speziell hergestellt wurde, ist ein Rücktritt vom Vertrag sowie die Rückgabe der Ware ausgeschlossen.

Mahn- und Inkassospesen
Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Verzuges zusätzlich, die Staplerprofi durch den Verzug entstandenen Schäden und Aufwendungen, insbesondere Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, jedenfalls aber Ersatz des verschuldensunabhängigen Betrages in Höhe von EUR 40 gemäß § 458 UGB zu leisten.

Lieferung, Transport
Preise/Entgelte beinhalten keine Kosten für die Zustellung. Über gesonderte schriftliche Vereinbarung kann die Zustellung der Ware gegen gesondertes Entgelt durch Staplerprofi veranlasst werden. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt eines angemessenen Regiekostenaufschlages, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart, in Rechnung gestellt.
Mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen (z.B. Post etc.) geht die Gefahr auf den Vertragspartner über. Das Risiko für Verlust und Beschädigung trägt der Vertragspartner; der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass die Zustellung der Ware ungehindert erfolgen kann. Die Versicherung der Ware gegen Schäden und Verluste während des Transportes ist Sache des Vertragspartners.

Liefertermine
Staplerprofi vereinbart Lieferfristen nach Kalenderwochen und vorbehaltlich unvorhersehbarer Ereignisse und Behinderungen. Sofern nicht gesondert schriftlich die Zustellung der Ware durch Staplerprofi vereinbart wurde, ist für die fristgerechte Lieferung die Anzeige der Versand-/Abholbereitschaft maßgeblich.
Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie zum Liefertermin nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich vom Vertragspartner abgerufen/abgeholt wird. Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, kann die Ware auf dessen Kosten eingelagert werden bzw. ist dieser zum Ersatz sämtlicher diesbezüglicher Kosten verpflichtet.
Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als vier Wochen aufgrund eines Staplerprofi zurechenbaren Ereignisses/Verhaltens überschritten, befindet sich Staplerprofi in Verzug. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Vertragspartner nach Setzung einer angemessenen, mindestens 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vertragspartner den Rücktritt mit Setzung der Nachlieferungsfrist mitgeteilt hat.
Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Ereignisse oder Behinderungen, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände, längstens jedoch für die Dauer von 6 Wochen ab Eintritt des Ereignisses; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten.

Gewährleistung
Staplerprofi leistet dafür Gewähr, dass die Ware der mit dem Vertragspartner vereinbarten bzw. einer durchschnittlichen, normgemäßen Qualität entspricht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
Die Beweislastumkehr des § 924 ABGB, wonach Staplerprofi innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabe zu beweisen hätte, dass ein Mangel bei der Übergabe noch nicht vorhanden war, wird ausgeschlossen. Das besondere Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB wird ebenfalls ausgeschlossen.
Bei der Übergabe ist die Ware unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Werktagen zu prüfen und schriftlich auf Mängel einschließlich aller Fehlmengen und Falschlieferungen hinzuweisen. Wird eine solche Mängelrüge durch den Vertragspartner nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen einschließlich Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind sodann ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Bekanntgabe der Versandbereitschaft durch Staplerprofi. Eine Mängelbehebung führt nicht zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels hat Staplerprofi nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Staplerprofi.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus unsachgemäßer Behandlung der Ware, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien bzw. nach der Übergabe entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Vertragspartner beigestelltes Material zurückzuführen sind. Staplerprofi haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt Staplerprofi keine Gewähr. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn an den gelieferten Gegenständen Änderungen, Verarbeitungen oder Ummontagen vorgenommen werden. Für Kosten von durch den Vertragspartner selbst vorgenommene Mängelbehebungen hat Staplerprofi nicht aufzukommen.

Schadenersatz
Staplerprofi haftet für eine Verletzung vertraglich übernommener oder gesetzlich bestehender Verpflichtungen nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fährlässigkeit nachgewiesen werden und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Ausgenommen von dieser Freizeichnung ist die Haftung für Personenschäden. Ausgeschlossen werden Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns sowie Ansprüche auf Ersatz mittelbarer oder Folgeschäden. Die Haftung für Vermögensschäden wird ausgeschlossen, sofern Staplerprofi lediglich leichtes Verschulden trifft. Eine Haftung ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ein Schaden auf Handlungen oder Unterlassungen von Staplerprofi nicht zurechenbaren Personen zurückzuführen ist. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung ist ebenfalls jegliche Haftung ausgeschlossen. Des Weiteren erlischt jeglicher Ersatzanspruch im Falle von Be- oder Verarbeitung der Lieferung oder Weiterverkauf, ohne dass Staplerprofi Gelegenheit zur Prüfung der Lieferung gegeben wurde. Für den Fall, dass es sich bei einem Vertragspartner um keinen Endabnehmer handelt, gilt, dass Regeressforderungen des Vertragspartners gegenüber Staplerprofi im Sinne des § 12 PHG ausgeschlossen sind, es sei denn der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler von Staplerprofi zu verantworten und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.
Die Anfechtung eines Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte (§934 ABGB) wird zu Lasten des Vertragspartners ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Staplerprofi bzw. von einem von Staplerprofi frei gewählten Dritten (verlängerte Eigentumsvorbehalt). Bei Warenrücknahmen ist Staplerprofi berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändungen – verpflichtet sich der Vertragspartner, auf das Eigentum von Staplerprofi hinzuweisen und Staplerprofi unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, dem Finanzamt gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte anzuzeigen und anfallende Rechtsgeschäftsgebühren zu tragen.
Ist der Vertragspartner in Verzug, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Vertragspartner trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.
Staplerprofi ist im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens, insbesondere des Verzuges des Vertragspartners berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unabhängig davon, ob Staplerprofi von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
Der Vertragspartner tritt hiermit an Staplerprofi zur Sicherung sämtlicher Forderungen von Staplerprofi alle Forderungen aus einer allfälligen Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren, auch im Falle der Verarbeitung oder Vermischung, zur Sicherung und Befriedigung ab und verpflichtet sich, in seinen Büchern und auf seinen Fakturen einen entsprechenden Vermerk anzubringen. Allfällige Be- und Verarbeitungen sowie Vermischungen erfolgen stets im Namen von Staplerprofi. Staplerprofi erwirbt Miteigentum an der neuen Sache, welches vom Vertragspartner unentgeltlich verwahrt wird.

Zurückbehaltung
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, von Staplerprofi nicht anerkannten Gegenansprüchen, zurückzuhalten.

Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz von Staplerprofi, auch wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechtes. Vertragssprache ist Deutsch. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder einem mit Staplerprofi zu schließenden oder geschlossenen Vertrag ist das am Sitz von Staplerprofi örtlich und sachlich zuständigeGericht.

Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht
Der Vertragspartner erteilt seine Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von Staplerprofi automationsunterstützt gespeichert und, insbesondere auch zwecks Zusendung von Informationen über neue Produkte sowie zum Zwecke der Markt. Und Meinungsforschung, verarbeitet werden. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt. Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich mit einer Kontaktaufnahme per E-Mail einverstanden. Der Vertragspartner hat jederzeit das Recht, diese Zustimmung mittels Brief zu wiederrufen, der an die Staplerprofi GmbH, Wattstraße 6A, 4030 Linz zu richten ist.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, Staplerprofi Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird eine solche Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
Soweit die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Vertragspartners gefertigt wurden, hat der Vertragspartner Staplerprofi von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte etc. geltend gemacht werden. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum von Staplerprofi; der Vertragspartner erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.